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Drittmittelbeschäftigung

Für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen war die Drittmittelfinanzierung traditionell von großer Bedeutung, sie weitet sich auch im Hochschulbereich deutlich aus.

Die Grundfinanzierung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen stammt aus öffentlichen Mitteln. Der größte Teil davon wird von den Ländern aufgebracht, der Bund beteiligt sich bislang über Hochschulsonderprogramme und am Hochschulbau. Dazu kommt ein steigender Finanzierungsanteil aus Mitteln Dritter, der im Jahr 2001 bei 36,5 % lag. Für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen war die Drittmittelfinanzierung traditionell von großer Bedeutung, sie weitet sich auch im Hochschulbereich deutlich aus. Die Drittmitteleinnahmen der Hochschulen sind zwischen 1995 und 2003 um über 60 % von knapp 2,1 Milliarden Euro auf 3,4 Milliarden angewachsen. Nach Angaben des Wissenschaftsrates (WR), die wiederum auf OECD-Statistiken basieren, sind 45,6 % des Personals im Bereich Forschung und Entwicklung drittmittelfinanziert.

Die GEW hat frühzeitig im Gesetzgebungsverfahren kritisiert, dass die besondere Situation von Beschäftigten mit Forschungsaufgaben, die aus Drittmitteln vergütet werden, in der 5. HRG-Novelle nicht angemessen berücksichtigt ist.

Die uneingeschränkte Anwendung der Befristungsregelungen des Hochschulrahmengesetzes (HRG) auf Drittmittelbeschäftigte hat zur Folge, dass deren Weiterbeschäftigung in befristeten Arbeitsverhältnissen ausgeschlossen ist, wenn die gesetzliche Höchstbefristungsdauer erreicht wird. Dies gilt auch dann, wenn die Finanzierung dieser Beschäftigungsverhältnisse durchaus weiterhin gesichert ist. Mit dem Ausscheiden der Betroffenen aus dem Wissenschaftssystem ist keinem gedient. Im Gegenteil: es gibt zahlreiche forschungsintensive „kleine Fächer“, die in der Berufspraxis keine entsprechenden Berufsfelder haben. Das Berufsfeld der in diesen Disziplinen qualifizierten WissenschaftlerInnen ist allein ihre Forschungstätigkeit. Eine enge Anwendung des Befristungsrechts nach HRG hat erhebliche negative Auswirkungen: Die Betroffenen geraten in die Arbeitslosigkeit und nach einjährigem Bezug von Arbeitslosengeld in den sozialen Abstieg, da sie „Hartz IV“, der neuen Gesetzgebung des Sozialgesetzbuches (SGB II), unterliegen. Derartige Szenarien verstärken den Abschreckungseffekt auf den wissenschaftlichen Nachwuchs. Der Wissenschaftsstandort Deutschland wird hierdurch entscheidend geschwächt.

Nach den Vorstellungen der GEW sollten deswegen die Befristungsregelungen des HRG keine Anwendung auf wissenschaftliche MitarbeiterInnen finden, die aus Mitteln Dritter beschäftigt werden. Soll dieser Personenkreis befristet beschäftigt werden, kann dies nur nach den Bestimmungen des Teilzeit-und Befristungsgesetzes (TzBfG) erfolgen. Die bestehenden Möglichkeiten werden von den Wissenschaftsarbeitgebern in der Praxis jedoch sehr restriktiv oder überhaupt nicht angewendet.

Die Bundesregierung startete im September 2006 eine Gesetzesinitiative, um in Form eines Sonderarbeitsrechtes für die Wissenschaft einen eigenen Befristungstatbestand für die Beschäftigung von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal sowie sogenanntem akzessorischen Personal in drittmittelfinanzierten Projekten festzuschreiben. Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) hat am 18.01.2007 die Zustimmung des Deutschen Bundestages bekommen und ist nach abschließender Beratung im Bundesrat zum 01.03.2007 in Kraft getreten.

Die GEW tritt dafür ein, auch für die Drittmittelbeschäftigten tarifvertragliche Regelungen zu vereinbaren und hat das WissZeitVG mit einer ausführlichen Begründung abgelehnt.

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